Aktuelle BEG-Reform: Was Sie jetzt wissen sollten

Ab dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG); Auswirkungen haben diese Änderungen schon jetzt.

Ab dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG); Auswirkungen haben diese Änderungen schon jetzt. Zum Förderprogramm gehören die drei Teilprogramme Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Für die BEG WG und die BEG NWG sowie den Bereich Wärmeerzeugung (Ausnahme Gebäudenetze) aus der BEG EM ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) zuständig; für die restlichen Förderungen aus der BEG EM das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Faktischer Antragsstopp

Seit dem 9. Juli ist die Antragstellung bei beiden Institutionen für viele Förderungen faktisch nicht mehr möglich, es sei denn es liegt im Fall eines Antrags bei der KFW schon eine (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag ((g)BzA) vor, oder es liegt im Fall eines Antrags beim BAFA schon eine ID zur technische Projektbeschreibung (TPB-ID) vor. In diesen beiden Fällen ist eine Antragstellung weiterhin möglich. Erst ab dem 21.07.2026 können dann auch wieder neue (g)BzAs und TPB-IDs generiert werden; diese können dann aber nur für Förderanträge zu den neuen Konditionen verwendet werden. Anträge, die bereits bewilligt wurden, sind von den Änderungen nicht betroffen. Die KFW gibt an, dass neben den Produkten aus der BEG (Nr. 261, 263, 358, 359, 458, 459, 522, 523) auch die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (Nr. 300) und Gewerbe zu Wohnen (Nr. 266) vom zeitweisen Erstellungsstopp für (g)BzAs betroffen sind.

Bereits erstellte (g)BzAs und TPB-IDs

Die KFW gibt weiterhin an, dass (g)BzAs, die bereits erstellt wurden und gültig sind, noch bis 20 Uhr am 20.07.2026 für Anträge zu den alten Förderkonditionen genutzt werden können. Aber diese bis zum 08.07.2026 erstellten (g)BzAs sind auch weiterhin sechs Monate lang gültig. Nach dem Neustart der Förderung zum 21.07.2026 können sie nach wie vor zur Antragstellung verwendet werden, dann allerdings zu den neuen Konditionen.

Auf der Website des BAFA heißt es, dass auch TPB-IDs, die bis einschließlich 08.07.2026 erstellt wurden, noch bis einschließlich 20.07.2026 verwendet werden können, um Förderanträge zu den alten Konditionen zu stellen. Allerdings müssen ab dem 21.07.2026 dann neue TPB-IDs generiert werden, damit ein Antrag nach den neuen Konditionen gestellt werden kann.

Neue Konditionen

Nicht betroffen von den Bedingungsanpassungen der BEG-Produkte der KFW die Programme BEG EM Ergänzungskredit sowohl für Wohngebäude (Nr. 358, 359) als auch für Nichtwohngebäude (Nr. 523).

Zukünftig soll bei der Heizungsförderung aus der BEG EM die Einkommen stärker berücksichtigen. Der Einkommensbonus wird dafür gestaffelt. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 30.000 Euro erhöht sich der Bonus beispielsweise auf 40 %. Außerdem gibt es künftig einen Familienzuschlag, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Die maximal förderfähigen Ausgaben sowie der Klimageschwindigkeitsbonus bei der Heizungsförderung sollen ab dem 01.02.2026 in vorhersehbaren Schritten immer weiter reduziert werden.

Für weitere Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle im Rahmen der BEG EM wird es einen neuen Bonus für die effizienzschwächsten Gebäude geben. Außerdem wird für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern eine Degression der maximal förderfähigen Kosten nach Anzahl der Wohneinheiten eingeführt. Für individuelle Sanierungsfahrpläne sollen künftig verschärfte Anforderungen zielgerichtet umfangreichere Sanierungen angesprochen werden.

Bei der BEG WG und BEG NWG wird der Fokus auf Serielles Sanieren und die effizienzschwächsten Gebäude durch gezielte Anreize verstärkt. Die Erneuerbare Energien-Klasse wird zum Standard in der systemischen Sanierung; der Erneuerbare Energien-Bonus entfällt also künftig. Tilgungszuschüsse werden um 10 % gekürzt, aber es sollten Spielräume für Zinsverbilligungen genutzt werden.

Weitere Informationen

Dies ist nur ein grober Überblick über einige der Änderungen an den Konditionen der BEG, die sich ab dem 21.07.2026 ändern. Insbesondere, wenn schon eine TPB-ID oder eine (g)BzA vorliegt ist es empfehlenswert zeitnah die genauen Konditionen vor und nach der Reform zu vergleichen, um abzuklären, welche Förderung im speziellen Fall günstiger ist. Über die Förderbedingungen können Sie sich beispielsweise beim BAFA oder bei der KFW informieren. Auf energiewechsel.de, einer Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, gibt es außerdem unter „Menü > Service > Fragen und Antworten > Bundeförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ einen extra Abschnitt zur aktuellen Reform, in der einige relevante Fragen beantwortet werden.

Quellen: bafa.de; kfw.de; energie-fachberater.de, energieagentur.rlp.de; energiewechsel.de

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Aktuelle BEG-Reform: Was Sie jetzt wissen sollten

Ab dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG); Auswirkungen haben diese Änderungen schon jetzt.

Ab dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen bei der Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG); Auswirkungen haben diese Änderungen schon jetzt. Zum Förderprogramm gehören die drei Teilprogramme Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Für die BEG WG und die BEG NWG sowie den Bereich Wärmeerzeugung (Ausnahme Gebäudenetze) aus der BEG EM ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) zuständig; für die restlichen Förderungen aus der BEG EM das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Faktischer Antragsstopp

Seit dem 9. Juli ist die Antragstellung bei beiden Institutionen für viele Förderungen faktisch nicht mehr möglich, es sei denn es liegt im Fall eines Antrags bei der KFW schon eine (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag ((g)BzA) vor, oder es liegt im Fall eines Antrags beim BAFA schon eine ID zur technische Projektbeschreibung (TPB-ID) vor. In diesen beiden Fällen ist eine Antragstellung weiterhin möglich. Erst ab dem 21.07.2026 können dann auch wieder neue (g)BzAs und TPB-IDs generiert werden; diese können dann aber nur für Förderanträge zu den neuen Konditionen verwendet werden. Anträge, die bereits bewilligt wurden, sind von den Änderungen nicht betroffen. Die KFW gibt an, dass neben den Produkten aus der BEG (Nr. 261, 263, 358, 359, 458, 459, 522, 523) auch die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (Nr. 300) und Gewerbe zu Wohnen (Nr. 266) vom zeitweisen Erstellungsstopp für (g)BzAs betroffen sind.

Bereits erstellte (g)BzAs und TPB-IDs

Die KFW gibt weiterhin an, dass (g)BzAs, die bereits erstellt wurden und gültig sind, noch bis 20 Uhr am 20.07.2026 für Anträge zu den alten Förderkonditionen genutzt werden können. Aber diese bis zum 08.07.2026 erstellten (g)BzAs sind auch weiterhin sechs Monate lang gültig. Nach dem Neustart der Förderung zum 21.07.2026 können sie nach wie vor zur Antragstellung verwendet werden, dann allerdings zu den neuen Konditionen.

Auf der Website des BAFA heißt es, dass auch TPB-IDs, die bis einschließlich 08.07.2026 erstellt wurden, noch bis einschließlich 20.07.2026 verwendet werden können, um Förderanträge zu den alten Konditionen zu stellen. Allerdings müssen ab dem 21.07.2026 dann neue TPB-IDs generiert werden, damit ein Antrag nach den neuen Konditionen gestellt werden kann.

Neue Konditionen

Nicht betroffen von den Bedingungsanpassungen der BEG-Produkte der KFW die Programme BEG EM Ergänzungskredit sowohl für Wohngebäude (Nr. 358, 359) als auch für Nichtwohngebäude (Nr. 523).

Zukünftig soll bei der Heizungsförderung aus der BEG EM die Einkommen stärker berücksichtigen. Der Einkommensbonus wird dafür gestaffelt. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 30.000 Euro erhöht sich der Bonus beispielsweise auf 40 %. Außerdem gibt es künftig einen Familienzuschlag, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Die maximal förderfähigen Ausgaben sowie der Klimageschwindigkeitsbonus bei der Heizungsförderung sollen ab dem 01.02.2026 in vorhersehbaren Schritten immer weiter reduziert werden.

Für weitere Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle im Rahmen der BEG EM wird es einen neuen Bonus für die effizienzschwächsten Gebäude geben. Außerdem wird für Effizienzmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern eine Degression der maximal förderfähigen Kosten nach Anzahl der Wohneinheiten eingeführt. Für individuelle Sanierungsfahrpläne sollen künftig verschärfte Anforderungen zielgerichtet umfangreichere Sanierungen angesprochen werden.

Bei der BEG WG und BEG NWG wird der Fokus auf Serielles Sanieren und die effizienzschwächsten Gebäude durch gezielte Anreize verstärkt. Die Erneuerbare Energien-Klasse wird zum Standard in der systemischen Sanierung; der Erneuerbare Energien-Bonus entfällt also künftig. Tilgungszuschüsse werden um 10 % gekürzt, aber es sollten Spielräume für Zinsverbilligungen genutzt werden.

Weitere Informationen

Dies ist nur ein grober Überblick über einige der Änderungen an den Konditionen der BEG, die sich ab dem 21.07.2026 ändern. Insbesondere, wenn schon eine TPB-ID oder eine (g)BzA vorliegt ist es empfehlenswert zeitnah die genauen Konditionen vor und nach der Reform zu vergleichen, um abzuklären, welche Förderung im speziellen Fall günstiger ist. Über die Förderbedingungen können Sie sich beispielsweise beim BAFA oder bei der KFW informieren. Auf energiewechsel.de, einer Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, gibt es außerdem unter „Menü > Service > Fragen und Antworten > Bundeförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ einen extra Abschnitt zur aktuellen Reform, in der einige relevante Fragen beantwortet werden.

Quellen: bafa.de; kfw.de; energie-fachberater.de, energieagentur.rlp.de; energiewechsel.de



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